Verhinderungspflege online beantragen
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Verhinderungspflege beantragen – Alle Schritte vom Anspruch bis hin zur Antragstellung
Die Pflege eines Angehörigen ist eine große Verantwortung, die oft viel Zeit kostet und der Pflegeperson einiges an Kraft abverlangt. Die Verhinderungspflege schafft eine Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen, Urlaub zu machen oder sich in Krankheitszeiten vertreten zu lassen – während der Pflegebedürftige wie gewohnt versorgt wird. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie Anspruch auf Verhinderungspflege haben, welche Leistungen Sie erstattet bekommen können und wie Sie die Verhinderungspflege beantragen.
Welchen Sinn hat die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist für Pflegebedürftige gedacht, die zu Hause von ihren Angehörigen versorgt werden. Wenn diese Angehörigen eine Vertretung brauchen – zum Beispiel, weil sie krank sind, in den Urlaub fahren oder sich eine Auszeit nehmen möchten –, dann kann über die Verhinderungspflege eine solche Vertretung finanziert werden.
Das Gesetz schreibt nicht vor, wer diese Vertretung übernimmt. Es kann also ein weiterer Angehöriger einspringen, ebenso aber ein professioneller Pflegedienst, ein Nachbar, ein guter Freund oder wen auch immer der Pflegebedürftige in seiner Nähe haben möchte.
Die Verhinderungspflege übernimmt allerdings nur Kosten, die tatsächlich entstehen. So können zum Beispiel Rechnungen von ambulanten Pflegediensten übernommen werden, während Angehörige, die normalerweise nicht in der Pflege arbeiten, keine Pflegeleistungen in Rechnung stellen dürfen. Für sie geht es vielmehr um Aufwandsentschädigungen, die Erstattung von Fahrtkosten, Verdienstausfällen etc. Diese müssen nachgewiesen werden. Mehr dazu lesen Sie unter dem Punkt Besonderheit: Vertretung durch „andere Personen“.
Vorteile der Verhinderungspflege für Pflegebedürftige und Angehörige
Die Verhinderungspflege sorgt dafür, dass der Pflegebedürftige während der Abwesenheit seiner Pflegeperson wie gewohnt betreut werden kann. Er kann in der Regel in seinem bekannten Umfeld bleiben und braucht keinen umständlichen Transport auf sich zu nehmen. Die Verhinderungspflege ermöglicht also eine Kontinuität, für die viele Pflegebedürftige dankbar sind.
Für den pflegenden Angehörigen bietet die Verhinderungspflege eine Möglichkeit, die eigene körperliche und seelische Gesundheit zu erhalten. Er kann eigene Arztbesuche und andere Termine wahrnehmen, sich im Urlaub erholen oder während einer Krankheit die Verantwortung für die Pflege vollständig abgeben. Auch private Veränderungen machen es manchmal schwierig, die Pflege aufrechtzuerhalten.
Kurze Auszeiten im Alltag, zum Beispiel um ins Kino zu gehen oder einen Kurs zu besuchen, sind ebenfalls möglich und können über die Verhinderungspflege (stundenweise) abgedeckt werden. Gerade für Angehörige, die sich sehr intensiv um den Pflegebedürftigen kümmern, sind solche Auszeiten wichtig: Sie schaffen einen Ausgleich zur anstrengenden Pflegetätigkeit – eine Grundvoraussetzung für die psychische Gesundheit des Pflegenden.
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um Verhinderungspflege beantragen zu können
Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege können Sie im § 39 des Sozialgesetzbuches Elf (SGB XI) nachlesen. Hier finden Sie das Wichtigste auf einen Blick:
- Es gibt eine Pflegeperson. Zunächst einmal muss es überhaupt eine Pflegeperson geben, die vertreten werden kann. Gesetzlich bedeutet das: Eine Pflegeperson ist ein Angehöriger, Freund, Nachbar etc., der den Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden in der Woche (verteilt auf mindestens zwei Tage) „ehrenamtlich“ pflegt. Unter „ehrenamtlich“ versteht das Gesetz, dass die Pflege „nicht erwerbsmäßig“, also nicht gegen Bezahlung, ausgeübt wird. Das Pflegegeld darf aber als Aufwandsentschädigung für die Pflegeperson genutzt werden. Wichtig: Wenn seit dem Ersteinstufungsverfahren neue Pflegepersonen hinzugekommen sind, müssen Sie diese der Pflegekasse nachmelden, damit Sie die Verhinderungspflege für diese Pflegepersonen in Anspruch nehmen können.
- Die Pflege dauert bereits mindestens 6 Monate an. Zu dem Zeitpunkt, an dem die Pflegeperson sich vertreten lassen möchte, muss der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate lang gepflegt worden sein – allerdings nicht unbedingt von der jetzigen Pflegeperson. Auch ein Pflegegrad muss während dieser 6 Monate nicht zwingend vorhanden gewesen sein.
- Der Pflegebedürftige hat mindestens den Pflegegrad 2. Das gilt für den Zeitpunkt der Antragstellung. Theoretisch ist es also möglich, die Verhinderungspflege bereits ab dem Tag zu beantragen, an dem der Pflegegrad anerkannt wurde, vorausgesetzt, dass der Pflegebedürftige in den vorhergehenden 6 Monaten bereits gepflegt wurde. (Vor dem 31.12.2016 galt als Voraussetzung für die Verhinderungspflege die Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3.)
Die Verhinderungspflege gilt nur für Personen, die den Pflegebedürftigen „nicht erwerbsmäßig“ (d. h. ohne Bezahlung) gepflegt haben – also zum Beispiel nicht für Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes o.Ä. Solche Fachkräfte dürfen aber als Vertretung während der Verhinderung eingesetzt werden.
Die finanziellen Möglichkeiten der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege wird durch zwei Bedingungen begrenzt. Zum einen können Sie pro Kalenderjahr nur für höchstens 42 Tage (6 Wochen) Verhinderungspflege beantragen. Zum anderen zahlt die Pflegekasse pro Kalenderjahr einen Höchstbetrag von 1.612 €.
Durch folgende Tipps können Sie die Möglichkeiten der Verhinderungspflege voll ausschöpfen:
- Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, haben zusätzlich zur Verhinderungspflege Anspruch auf bis zu 4 Wochen Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Pflege und hilft aus, wenn die Pflege zu Hause (oder auch teilstationär) zeitweise nicht möglich ist. Wenn Sie die Kurzzeitpflege allerdings nicht oder nicht vollständig nutzen, können Sie bis zu 50 % dieser Leistungen (zur Zeit maximal 806 €) auf die Verhinderungspflege übertragen und somit Leistungen in Höhe von maximal 2.418 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Dieses Prinzip funktioniert übrigens auch andersherum: Wenn Sie in einem Kalenderjahr die Verhinderungspflege nicht nutzen, können Sie stattdessen die Kurzzeitpflege auf bis zu 8 Wochen verlängern. Somit ergibt sich ein Leistungsanspruch von bis zu 3224 € im Jahr. Der Anspruch auf Verhinderungspflege erneuert sich mit jedem neuen Kalenderjahr.
- Wenn an einem Tag eine Vertretung für 8 Stunden oder länger eingesetzt wird, übernimmt die Pflegekasse zwar die Kosten für diese Vertretung, kürzt aber gleichzeitig das Pflegegeld für diesen Tag um 50 %. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn eine Vertretung nur stundenweise notwendig ist, können Sie das Pflegegeld für diesen Tag in voller Höhe erhalten und zusätzlich die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Außerdem werden bei stundenweiser Vertretung die Leistungen nicht auf die 42 Tage pro Kalenderjahr, sondern nur auf den Gesamtgeldbetrag angerechnet. Achtung: Entscheidend ist für diese Regelung, wie lange die Pflegeperson verhindert ist – nicht, inwieweit die Verhinderungspflege genutzt wird. Das heißt: Wenn die Pflegeperson neun Stunden verhindert ist und die Verhinderungspflege für drei Stunden genutzt wird, wird dies trotzdem als eine tageweise (nicht stundenweise) Verhinderungspflege ausgelegt. Der Anspruch verringert sich damit von 42 auf 41 Tage.
- Auch wenn die Verhinderungspflege tageweise genutzt wird, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld am ersten und letzten Tag dieser Zeit nicht um 50 %, sondern zahlt an diesen beiden Tagen in voller Höhe.
Diese Leistungen können über die Verhinderungspflege erstattet werden
Grundsätzlich soll die Verhinderungspflege alle Leistungen ersetzen, die die reguläre Pflegeperson normalerweise erbringen würde. Dabei handelt es sich um Leistungen aus den folgenden drei Gruppen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen. Diese setzen sich zusammen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Dazu gehören also zum Beispiel Pflegemaßnahmen wie das An- und Ausziehen, Hilfe beim Toilettengang oder der Inkontinenzversorgung, Hilfe beim Essen, Aktivierung und so weiter.
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen. In diesen Bereich fallen Aufgaben wie die Freizeitgestaltung, Unterhaltung, die Gestaltung der Tagesstruktur, Entspannungsaktivitäten, Gedächtnistraining, Ausflüge, gemeinsames Spielen etc.
- Hilfen bei der Haushaltsführung. Hierzu gehören unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten, das Aufräumen und Putzen, das Wäschewaschen, das Einkaufen und weitere Aufgaben des Haushalts – allerdings nicht die Gartenarbeit oder der Großputz, den die reguläre Pflegeperson selbst auch nicht regelmäßig durchführen würde.
Gerade für Hilfen bei der Haushaltsführung können Aufgaben durchaus auch an Personen übertragen werden, die nicht im Pflegebereich tätig sind oder regelmäßig pflegen. So können Sie zum Beispiel auch eine Reinigungskraft engagieren und deren Rechnung von der Pflegekasse erstatten lassen. Für Fahrtkosten dürfen Sie 0,20 € pro Kilometer geltend machen, wenn die Vertretung zum Pflegebedürftigen anreisen muss.
Außerdem können die Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden, um den Pflegebedürftigen zum Beispiel in einer teilstationären Einrichtung, einem Wohnheim für behinderte Menschen, einer Rehabilitationseinrichtung, einem Krankenhaus oder Ähnlichem unterzubringen, während die Pflegeperson abwesend ist. Wenn die Pflegeperson plötzlich und unerwartet ausfällt, kann der Pflegebedürftige auch vollstationär untergebracht werden und die Verhinderungspflege übernimmt – bis zum Höchstbetrag – die Kosten. Beachten Sie aber: Die sogenannten Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) sowie die Investitionskosten (eine Umlage zur Instandhaltung der Einrichtung) müssen vom Versicherten selbst getragen werden.
Achtung: Diese Leistungen werden nicht erstattet
Medizinische Behandlungen gehören nicht zu den Leistungen, die durch die Verhinderungspflege erstattet werden können. Diese sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) und werden daher von der Krankenkasse übernommen. Solche Leistungen müssen immer von einem Arzt verordnet werden und dürfen nur von einer professionellen Pflegekraft durchgeführt werden. Sie fallen nicht unter die Verhinderungspflege.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie Verhinderungspflege beantragen
Die Verhinderungspflege muss nicht im Voraus beantragt werden. Das heißt, Sie können die Hilfe anderer in Anspruch nehmen und dann die entstandenen Kosten im Nachhinein bei der Pflegekasse melden. Diese Leistungen müssen nicht vorher von der Pflegekasse genehmigt werden.
Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie alle Kosten genau nachweisen können. Lassen Sie sich also Quittungen ausstellen, heben Sie Belege für Fahrtkosten auf, verwahren Sie sorgfältig die ausgestellten Rechnungen und so weiter.
In der Regel sieht der Ablauf so aus, dass die Vertretung eine Rechnung an den Pflegebedürftigen ausstellt (und ihre Belege weitergibt) und dieser die Kosten von der Pflegekasse erstatten lässt. Rein praktisch ist es aber auch möglich, dass die Pflegekasse die Kosten direkt an den Vertretenden erstattet, ohne dass der Pflegebedürftige sich darum zu kümmern braucht. Dazu ist eine Abtretungserklärung notwendig.
Wichtige Angaben zum Antrag
Viele Pflegekassen stellen Formulare zur Verfügung, die Sie nutzen können, um die Verhinderungspflege zu beantragen. Unser Formular oben auf dieser Seite hilft Ihnen, die Beantragung so unkompliziert wie möglich durchzuführen1.
Auf dem Antrag müssen Sie angeben, welche Pflegeperson aus welchem Grund und für wie lange vertreten werden soll. Als Gründe können Sie Urlaub, Krankheit oder andere Gründe angeben. Die Erstattung der Kosten ist nicht vom Grund abhängig – auch Erholungszeiten oder private Termine gelten als Voraussetzung, um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. Sie können mit diesen Angaben also ohne Sorge ehrlich umgehen.
Der Zeitraum kann stunden- oder tageweise angegeben werden. Sie können die Verhinderungspflege im Voraus beantragen, wenn Sie bereits wissen, dass die Pflegeperson in einem bestimmten Zeitraum abwesend sein wird, zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder einer Operation. Oft ist dies aber gar nicht möglich, weil die Pflegeperson plötzlich krank wird oder die Lebensumstände sich verändern. Daher können alle Kosten auch im Nachhinein erstattet werden, solange sie nachgewiesen werden.
Vorsicht: Steuern, Versicherungen und Sozialabgaben
Wie bereits erwähnt können Sie durchaus einen Freund oder Nachbarn bitten, die Vertretung der Pflegeperson zu übernehmen. Dieser stellt seine Pflegeleistungen in Rechnung, damit Sie diese wiederum bei der Pflegekasse belegen können. Der Freund oder Nachbar erbringt seine Pflegeleistung also gewerblich und kann daher verpflichtet sein, Steuern oder Sozialabgaben zu zahlen. Geschieht dies nicht, macht er sich der Schwarzarbeit schuldig. Achten Sie also sorgfältig darauf, welche Verpflichtungen für die Vertretung entstehen!
Auch an Versicherungen sollten Sie denken. Besonders wichtig sind für die Vertretung eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung. Diese muss die vertretende Person selbst abschließen.
Besonderheit: Vertretung durch „andere Personen“
Eine Schwierigkeit ergibt sich bei der Unterscheidung, ob die Vertretung durch Pflegedienste (oder andere gewerbsmäßige Einrichtungen oder Personen) oder durch „andere Personen“ übernommen wird. „Andere Personen“ meint hier Personen, die die Vertretung ehrenamtlich, meist aus moralischer Verpflichtung heraus, übernehmen. In der Regel sind das Familienmitglieder.
Das Gesetz bezeichnet als „andere Personen“ in diesem Zusammenhang alle Personen, die
- mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt sind (Geschwister, Eltern/Kinder, Großeltern/Enkel) oder
- mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verschwägert sind (Stief(groß)eltern/-kinder/-enkel, Schwieger(groß)eltern/-kinder/enkel, Schwager/Schwägerin) oder
- mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Bei diesen Personen geht das Gesetz davon aus, dass die Ersatzpflege ehrenamtlich (also nicht gewerbsmäßig) ausgeübt wird. Eine Ausnahme ergäbe sich, wenn beispielsweise ein Sohn, der auch beruflich als Pflegekraft tätig ist, die Vertretung in der Pflege seines Vaters übernehmen würde – dann allerdings als professionelle Pflegekraft und nicht in erster Linie als Angehöriger. Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse könnte sich allerdings als schwierig erweisen.
Wichtig ist diese Unterscheidung, weil die Kosten für einen Pflegedienst in voller Höhe (bis zum Höchstbetrag) erstattet werden können – bei der Pflege durch eine andere Person wird hingegen nur eine Kostenerstattung in Höhe des regulären Pflegegeldes übernommen. Bei einem Pflegegrad 2 beträgt somit die Summe der Kosten, die im Rahmen der Verhinderungspflege erstattet werden kann, nur höchstens 316 € x 1,5 (da die Verhinderungspflege für 6 Wochen in Anspruch genommen werden kann) – also 474,00 € statt 1.612 €.
Das bedeutet: In diesem Fall kann es sich lohnen, nur das reguläre Pflegegeld zu beziehen und die 42 Tage der Verhinderungspflege für andere Situtationen aufzusparen, in denen eventuell gewerbsmäßige Pflege- oder Betreuungskräfte zum Einsatz kommen sollen. Anders sieht die Lage aus, wenn z. B. hohe Fahrtkosten geltend gemacht werden können, die über die Verhinderungspflege abgedeckt werden sollen.
Höhe des Pflegegeldes im Jahr 2018
Das Pflegegeld beträgt im Jahr 2018
- im Pflegegrad 2: 316,00 €,
- im Pflegegrad 3: 545,00 €,
- im Pflegegrad 4: 728,00 € und
- im Pflegegrad 5: 901,00 €.
Da die Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr gezahlt wird, ergibt sich in diesem Fall („andere Personen“) ein Anspruch pro Jahr von maximal
- 474,00 € im Pflegegrad 2,
- 817,50 € im Pflegegrad 3,
- 1.092,00 € im Pflegegrad 4 und
- 1.351,50 € im Pflegegrad 5.
(Berechnung: Pflegegeld x Faktor 1,5)
Ein Rechenbeispiel zur Höhe der Verhinderungspflege bei Vertretung durch „andere Personen“
Herr Albrecht hat den Pflegegrad 2 und wird von seiner Schwester regelmäßig gepflegt. Als seine Schwester für die Dauer von 6 Wochen die Stadt verlassen muss, übernimmt Herrn Albrechts Tochter die Ersatzpflege. Da sie nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, muss sie anreisen und gibt dafür Fahrtkosten in Höhe von 90,00 € an. Außerdem macht sie weitere Aufwendungen geltend, die sich im Rahmen der Pflege ergeben und sich auf 650 € belaufen. Herr Albrecht stellt bei der Pflegekasse einen Antrag auf Kostenerstattung für diese Posten.
Die Pflegekasse berechnet die zu erstattenden Kosten wie folgt:
Da Herrn Albrechts Tochter mit ihm bis zum zweiten Grad verwandt ist, werden im Rahmen der Verhinderungspflege nur Kosten bis zur Höhe des Pflegegeldes erstattet, das Herrn Albrecht zusteht. Wegen des Pflegegrades 2 erhält Herr Albrecht Pflegegeld in Höhe von 316,00 € monatlich. Dieser Betrag wird mit 1,5 multipliziert und ergibt so den Höchstbetrag, der von der Pflegekasse erstattet werden kann: 474,00 € für das Kalenderjahr.
Von den angegebenen Kosten von 650 € bekommt Herrn Albrechts Tochter also nur 474,00 € erstattet. Die Fahrtkosten dürfen allerdings zusätzlich abgerechnet werden.
Außerdem wird das Pflegegeld während dieser Zeit auf 50 % gekürzt, ausgenommen am ersten und letzten Tag, an denen es zu 100 % gezahlt wird.
Verhinderungspflege beantragen – ja oder nein?
Die Pflege eines Angehörigen wird häufig als moralische Verpflichtung empfunden, und viele Pflegepersonen scheuen sich davor, Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, da sie dem Pflegebedürftigen jederzeit zur Verfügung stehen wollen.
Manchmal kann die Pflegeperson die Entscheidung nicht selbst treffen: Die eigene Gesundheit wird zum Verhinderungsgrund, die Lebenssituation verändert sich oder wichtige private Termine stehen an. In diesen Fällen kann die Verhinderungspflege dringend notwendig werden und schnell eine Entspannung der Situation herbeiführen.
Aber auch freiwillig gewählte Auszeiten sind wichtig. Die Pflege eines Angehörigen ist eine große Verantwortung, die die Pflegepersonen manchmal 24 Stunden am Tag tragen. Diese Verantwortung kann zur Last werden und sich körperlich und psychisch auswirken. Man spricht dann von Selbstpflegedefizit: Die Pflegeperson stellt ihre eigenen Bedürfnisse dauerhaft in den Hintergrund und opfert sich für den Angehörigen auf – oft auf Kosten der eigenen Gesundheit. Damit ist weder dem Pflegenden noch dem Pflegebedürftigen geholfen: Beide leiden unter der Erschöpfung und der Anspannung der Pflegeperson.
Daher möchten wir es Ihnen leicht machen, die Verhinderungspflege zu beantragen. Nutzen Sie unser Formular oben auf der Seite, um Ihren Antrag in kürzester Zeit fertigzustellen.